fbpx

Eigentumswohnung: Mein Balkon gehört allen

Eigentum ist nicht gleich Eigentum, wenn es um den Balkon einer Eigentumswohnung geht. Eigentümer möchten es sich auf dem Balkon nach dem eigenen Geschmack gemütlich machen. Besonders beliebt sind dabei Sichtschutz, Blumenkästen und rankende Pflanzen. Aber Vorsicht! Nicht alles ist erlaubt.

Wer sich als Wohnungseigentümer auf eine gewissen Privatsphäre beim Sonnen auf dem Balkon freut und deshalb mit dem Gedanken spielt eine Balkonbrüstung mit einem Sichtschutz aus Schilfmatten oder Segeltuch anzubringen, sollte erstmal einen Blick in die Gemeinschaftsordnung werfen. Denn mal abgesehen vom Bodenbelag, ist der Balkon Gemeinschaftseigentum.

Das bedeutet, er gehört der Wohnungseigentümerschaft insgesamt. Dies alles muss allerdings in der Gemeinschaftsordnung verankert sein. Sollte die also die Schaffung der eigenen Privatsphäre nicht erlauben, kann so ein Sichtschutz wegen der optischen Auswirkungen auf die Fassade, schnell als bauliche Änderung gelten.

Balkone nicht ohne Genehmigung umbauen

Dies gilt vor allem für Balkonverglasung, Ersatz des Balkongeländers oder die Anbringung von Jalousien. Sogar die Erhöhung einer Trennwand zum Nachbarbalkon ist davon betroffen, wenn diese etwa nur die Höhe der Balkonbrüstung hatte. Wer ohne Genehmigung baut, kann im ungünstigsten Fall zum Rückbau auf eigene Kosten gezwungen werden.

Bei der Bepflanzung des Balkons sieht das etwas anders aus. Hier genießt der Eigentümer wesentlich mehr Freiheit. Selbst wenn die Gemeinschaftsordnung nichts zu diesem Thema sagt, ist die Bepflanzung des Balkons erlaubt. Die gilt auch, selbst wenn die Pflanzen von außen sichtbar sind.

Allerdings dürfen die Pflanzen keinen Nachteil für die anderen Bewohner haben. Das heißt also, die Pflanzen dürfen nicht zu den Nachbarn hinüberwuchern, oder die darunter liegenden Balkone mit dem Gießwasser berieseln.

Instandsetzungskosten sind Gemeinschaftskosten

Gemeinschaftssache ist es vor allem, wenn es um die Kosten von Instandhaltung, Reparatur und Erneuerung der Balkone geht. Wenn die Gemeinschaftsordnung nichts anderes aussagt, ist dafür nämlich die Eigentümergemeinschaft verantwortlich. Meist ist aber in der Gemeinschaftsordnung verankert, dass die Pflicht zur Instandhaltung und Reparatur den einzelnen Eigentümer betrifft. Damit erhält er aber nicht das Recht den Balkon nach seinen Wünschen zu gestalten.

Der sanierte Balkon muss den bisherigen Zustand wiederherstellen. Außerdem entscheidet die Gemeinschaft wann saniert werden soll. Dabei muss sie NICHT auf die finanzielle Situation des Einzelnen Rücksicht nehmen.

Wer also vorhat eine Wohnung zu kaufen, solle vorher besser einmal die Gemeinschaftsordnung lesen. Dabei sollte er vor allem auch auf andere Einschränkungen der Nutzungsrechte achten.

Sie möchten wissen, worauf Sie beim Verkauf oder Kauf einer Eigentumswohnung achten müssen? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Nicht fündig geworden:

https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinschaftsordnung

https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungseigentum_(Deutschland)

https://anwaltauskunft.de/magazin

 

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © elxeneize/Depositphotos.com

 

Bewerten Sie jetzt Ihre Immobilie!

Kostenfrei | Unverbindlich

Immobilienbesichtigung – darauf sollten Sie vorher achten

Es hat geklappt: nach langer Suche nach einem neuen Zuhause hat ein Makler Sie eingeladen, um die Immobilie zu besichtigen. Schon sieht man sich als frisch gebackener Eigentümer in neu eingerichteten Räumen auf dem Sofa sitzen. Bevor allerdings der Stift für die Unterschrift unter dem Kaufvertrag gezückt werden kann, ist es noch ein weiter Weg.…

Weiterlesen

Die Immobilienfinanzierung in der Scheidung regeln

Viele Paare, die sich dauerhaft binden, gehen auch gemeinsame Verpflichtungen ein wie die Finanzierung einer Immobilie. Doch wird eine Ehe geschieden oder man trennt sich, bevor die Immobilie abbezahlt ist, bleibt die Frage, wie es mit der Finanzierung weitergeht. Für die Rückzahlung eines Kredits haftet derjenige, der ihn aufgenommen hat. Haben beide Ehepartner den Kreditvertrag…

Weiterlesen

Flyer, Plakate und Co.: Warum Sie beim Immobilienverkauf nicht nur auf Immobilienportale setzen sollten

80 Prozent der Immobilienkäufer in Deutschland stammen aus einem 15-Minuten-Radius der Immobilie. Wie könnte man diese Zielgruppe besser erreichen, als mit Werbung direkt vor Ort? Wer an Immobilienverkäufe denkt, hat heutzutage häufig nur die Inserate […]

Weiterlesen

UNSER TEAM

mit Leidenschaft dabei

Joachim Walczuch

Geschäftsführer

0 61 42 - 408 588 info@eschner-immobilien.de

Susanne Bartels

Assistentin der Geschäftsführung

0 61 42 - 408 588 info@eschner-immobilien.de

Karsten Reingruber

Verkaufsleiter

0 61 42 - 408 588 info@eschner-immobilien.de

Rainer Wagner

DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertungen

0 61 42 - 408 588 info@eschner-immobilien.de

Manuela Diehl

Assistentin im Einkauf

0 61 42 - 408 588 info@eschner-immobilien.de

Marc Schneider

Immobilienberater

0 61 42 - 408 588 m.schneider@eschner-immobilien.de

Janine Rixen

Team-Assistenz

0 61 42 - 408 588 info@Eschner-Immobilien.de

Stefan Mayer

Immobilienberater

0 61 42 - 408 588 info@Eschner-Immobilien.de

Yannic Kuhn

Vertriebsassistent

0 61 42 - 408 588 info@Eschner-Immobilien.de

Lisa Volk

Immobilienberaterin

0 61 42 - 408 588 info@Eschner-Immobilien.de

Nicole Wohn

Immobilienberaterin

0 61 42 - 408 588 info@Eschner-Immobilien.de